Rechtsprechung
BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 249 StGB
Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug; Schreckschußpistole; Feststellung und Darlegung bei der Annahme der objektiven Gefährlichkeit - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwere räuberische Erpressung - Schwerer Raub - Strafausspruch - Schreckschußpistole - Waffe - Beschaffenheit - Verwendung - Objektive Gefährlichkeit
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 357; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Schreckschußpistole als "Waffe" - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 136 (Ls.)
- StV 2001, 274
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98
Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250 …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Jedoch setzt eine "Waffe" im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486). - BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99
Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00). - BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00).
- BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98
Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Opfer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (…vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils m.w.N.); er kann sogar tödlich sein. - BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00). - BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98
Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Opfer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils m.w.N.); er kann sogar tödlich sein. - BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98
ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Jedoch setzt eine "Waffe" im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486). - BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98
Sachbeschädigung als mitbestrafte straflose Nachtat gegenüber dem …
Auszug aus BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00
Jedoch setzt eine "Waffe" im Sinne dieser Vorschrift voraus, daß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Die Rechtsprechung hat bisher Schreckschußwaffen nicht als "Waffen" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen (…vgl. z.B. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH StV 1998, 486 f.; 2001, 274 f.). - BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; …
An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert. - BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; …
bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH…, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).